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# § 6 SchulgespflV (Bayern) — Inhalt des Schuleingangsscreenings

Verordnung zur Schulgesundheitspflege Schulgesundheitspflegeverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Schuleingangsscreening umfasst insbesondere

1. die Erhebung der Vorgeschichte,

2. die Erhebung des Impfstatus und eine Impfberatung,

3. die Überprüfung der Teilnahme an der U9-Früherkennungsuntersuchung,

4. die Messung der Körperlänge,

5. die Messung des Körpergewichts,

6. einen apparativen Sehtest,

7. einen apparativen Hörtest,

8. ein standardisiertes Sprach- und Sprechscreening,

9. ein standardisiertes Motorikscreening.

(2) Die Teilnahme an dem Schuleingangsscreening kann nur im Fall einer schweren Behinderung oder bei schwerer chronischer Erkrankung bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung entfallen. Diese muss eine ärztliche Untersuchung bestätigen, welche die Ziele der Schuleingangsuntersuchung erfüllt. Die Entscheidung trifft die untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz. § 5 Abs. 2 bleibt hiervon unberührt.

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Zitiervorschlag: § 6 SchulgespflV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchulgespflV/6

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