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# § 4 SchulgespflV (Bayern) — Ziele der Schuleingangsuntersuchung

Verordnung zur Schulgesundheitspflege Schulgesundheitspflegeverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Schuleingangsuntersuchung dient

1. der Feststellung, ob das schulpflichtige Kind aus gesundheitlicher Sicht am Unterricht seiner schulischen Entwicklungsfähigkeit entsprechend, bei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an einer allgemeinen Schule zumindest aktiv, teilnehmen kann,

2. der Erkennung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Behinderungen oder Entwicklungsverzögerungen oder Förderbedarf,

3. der Beratung auch über weitere Hilfe leistende Stellen oder Personen insbesondere für diagnostische und therapeutische Möglichkeiten sowie der Ableitung von Empfehlungen zur Gestaltung des Schulalltags,

4. der Mitwirkung bei Beratung zur Auswahl der geeigneten Schulform oder schulvorbereitender Einrichtungen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf,

5. der Erhebung bevölkerungsbezogener Gesundheitsparameter; die Ergebnisse fließen in die Gesundheitsberichterstattung ein, um als Grundlage für Präventionsmaßnahmen zu dienen.

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Zitiervorschlag: § 4 SchulgespflV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchulgespflV/4

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