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§ 8 SchuldSaarUmstV

Verordnung über die Umstellung von Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten im Saarland

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 19 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes auch im Land Berlin.