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§ 53 SchuldRAnpG — Kündigung bei abtrennbaren Teilflächen

Schuldrechtsanpassungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf die Kündigung abtrennbarer Teilflächen ist § 40 entsprechend anzuwenden.