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§ 2 SchuldMitüG

Schuldenmitübernahmegesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Innenverhältnis zu den in § 1 aufgeführten Sondervermögen ist der Bund alleiniger Schuldner, soweit nicht der Erblastentilgungsfonds mit Zuführungen nach § 6 Abs. 1 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes seine Verbindlichkeiten tilgt.