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Anlage 7 SchulbauV (Bayern) — Schulkantinen

Schulbauverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1. Schulkantinen können für Tagesheim- und Ganztagsschulen, ferner für Schulen mit gewöhnlich ganztägigem Unterricht errichtet werden.

2. Der notwendige Raumbedarf richtet sich nach der Zahl der voraussichtlich am Essen Teilnehmenden und der Betriebsart der Kantine.

3. Eine Kantine umfaßt folgende Räume:

– Speisesaal

– Küche mit Nebenräumen