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# § 5 SchulbauV (Bayern)

Schulbauverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Feststellung der schulaufsichtlichen Genehmigung zum notwendigen Raumbedarf ist einer staatlichen Förderung zu Grunde zu legen. Im übrigen ist mit der schulaufsichtlichen Genehmigung eine Entscheidung über die Gewährung und den Zeitpunkt staatlicher Leistungen nicht verbunden. Bei privaten Ersatzschulen umfaßt die schulaufsichtliche Genehmigung auch die Genehmigung der konkreten Bauplanung unter schulfunktionalen Gesichtspunkten, sofern eine Förderung nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) beantragt werden soll.

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Zitiervorschlag: § 5 SchulbauV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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