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§ 3 SchulbauV (Bayern)

Schulbauverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Räume und Anlagen für die einzelnen Schularten und für den Sportunterricht sowie für Verköstigungseinrichtungen ergeben sich beispielhaft aus den Anlagen 1 bis 9.