# § 6 SchulLV (Brandenburg) — Voraussetzungen für die Beförderung

Schullaufbahnverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer die fachlichen Voraussetzungen gemäß § 5 Nummer 1 und 2 erfüllt, kann befördert werden

zur Zweiten Konrektorin, zum Zweiten Konrektor, zur Konrektorin, zum Konrektor, zur Rektorin, zum Rektor an einer Gesamtschule oder an einer Oberschule, zur Rektorin, zum Rektor (Besoldungsgruppe A 14), wenn eine mindestens zweijährige Dienstzeit abgeleistet wurde und

zur Rektorin, zum Rektor (Besoldungsgruppe A 15), wenn eine mindestens vierjährige Dienstzeit abgeleistet wurde.

(2) Wer die fachlichen Voraussetzungen gemäß § 5 Nummer 3 erfüllt, kann befördert werden

in ein Amt nach Absatz 1 Nummer 1, wenn eine mindestens vierjährige Dienstzeit in der Primarstufe abgeleistet wurde und

in ein Amt nach Absatz 1 Nummer 2, wenn eine mindestens sechsjährige Dienstzeit in der Primarstufe abgeleistet wurde.

(3) Bei der Beförderung zur Rektorin, zum Rektor (Besoldungsgruppe A 15) müssen die Ämter der Besoldungsgruppe A 14 nicht durchlaufen werden.

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Zitiervorschlag: § 6 SchulLV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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