§ 39 SchulLV (Brandenburg) — Laufende Auswahlverfahren

Schullaufbahnverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit in laufenden Auswahlverfahren für eine Funktionsstelle gemäß § 69 Absatz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes noch keine Auswahlentscheidung getroffen worden ist, können Bewerberinnen und Bewerber, welche die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nunmehr aufgrund dieser Verordnung erfüllen, einbezogen werden.