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§ 37 SchulLV (Brandenburg) — Ausnahmeregelungen des Landespersonalausschusses

Schullaufbahnverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Landespersonalausschuss kann auf Antrag der für Schule zuständigen obersten Dienstbehörde für den Bereich des Schulaufsichtsdienstes oder auf Antrag der jeweils zuständigen nachgeordneten Behörde mit Zustimmung der für Schule zuständigen obersten Dienstbehörde im Rahmen von Grundsatzbeschlüssen für alle Laufbahnen dieser Verordnung Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung zum Überspringen von Ämtern bei einer Beförderung zulassen.