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# § 33 SchulLV (Brandenburg) — Laufbahnwechsel

Schullaufbahnverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt oder die in dieser Verordnung beschriebenen fachlichen Voraussetzungen erfüllt und eine sechsmonatige Einführungszeit ableistet.

(2) Eine im Land Brandenburg erworbene Laufbahnbefähigung kann als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn anerkannt werden. Laufbahnen sind gleichwertig, wenn

sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und

die Befähigung für die neue Laufbahn

eine im Wesentlichen gleiche Vor- und Ausbildung voraussetzt oder

auf Grund der Vor- und Ausbildung sowie Tätigkeit in der bisherigen Laufbahn durch Ergänzungsausbildung erworben werden kann.

(3) Die für Schule zuständige oberste Dienstbehörde trifft die Entscheidung für die Feststellung der Befähigung über eine gleichwertige Laufbahn gemäß Absatz 2.

(4) Beamtinnen und Beamten im schulpsychologischen Dienst kann ein ihrer Lehrbefähigung gemäß Kapitel 2 Abschnitt 1 bis 5 entsprechendes Amt übertragen werden. § 30 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt. Bei einer Beförderung in ein Amt im Schul- oder Schulaufsichtsdienst werden die im schulpsychologischen Dienst verbrachten Dienstzeiten angerechnet.

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Zitiervorschlag: § 33 SchulLV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchulLV/33

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