# § 3 SchulLV (Brandenburg) — Laufbahnen des Schul- und Schulaufsichtsdienstes

Schullaufbahnverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Dienst an der brandenburgischen Schule und in der Schulaufsicht gliedert sich in die Laufbahnen

der Lehrerin und des Lehrers

für die Primarstufe,

für die Sekundarstufe I,

der Studienrätin und des Studienrats (allgemeinbildende Fächer)

der Studienrätin und des Studienrats (berufliche Fächer),

der Förderschullehrerin und des Förderschullehrers,

der Bildungsamtfrau und des Bildungsamtmanns an allgemeinbildenden Schulen und an Oberstufenzentren,

der Bildungsamtsrätin und des Bildungsamtsrats an allgemeinbildenden Schulen und an Oberstufenzentren,

des schulpsychologischen Dienstes und

des Schulaufsichtsdienstes.

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Zitiervorschlag: § 3 SchulLV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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