# § 29 SchulLV (Brandenburg) — Ausnahmen für die Dauer der Probezeit für bereits ernannte Beamtinnen und Beamte

Schullaufbahnverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Beamtinnen und Beamte, die in einer der in Kapitel 2 Abschnitt 1 bis 6 genannten Laufbahnen bereits Teile der Probezeit abgeleistet haben und in eine andere Laufbahn gemäß Kapitel 2 Abschnitt 1 bis 6 wechseln, haben in der neuen Laufbahn nur noch den verbleibenden Teil der Probezeit abzuleisten. Es sind jedoch mindestens sechs Monate Probezeit in der neuen Laufbahn abzuleisten.

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Zitiervorschlag: § 29 SchulLV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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