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§ 29 SchulLV (Brandenburg) — Ausnahmen für die Dauer der Probezeit für bereits ernannte Beamtinnen und Beamte

Schullaufbahnverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Beamtinnen und Beamte, die in einer der in Kapitel 2 Abschnitt 1 bis 6 genannten Laufbahnen bereits Teile der Probezeit abgeleistet haben und in eine andere Laufbahn gemäß Kapitel 2 Abschnitt 1 bis 6 wechseln, haben in der neuen Laufbahn nur noch den verbleibenden Teil der Probezeit abzuleisten. Es sind jedoch mindestens sechs Monate Probezeit in der neuen Laufbahn abzuleisten.