# § 27 SchulLV (Brandenburg) — Stellenausschreibungen

Schullaufbahnverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Einstellungen mit Ausnahme der Eingangsämter in den Laufbahnen des Schuldienstes sind die Bewerberinnen und Bewerber durch öffentliche Stellenausschreibungen zu ermitteln. Die Bewerbung für eine Einstellung in den Eingangsämtern der Laufbahnen des Schuldienstes erfolgt über ein Online-Portal. Das Nähere über die Einstellungen im Eingangsamt des Schuldienstes wird durch die für Schule zuständige oberste Dienstbehörde geregelt.

(2) Freie Beförderungsdienstposten sind mindestens innerhalb der Behörde auszuschreiben. Ein Beförderungsdienstposten gilt dann nicht als frei, wenn das Amt, das der Beamtin oder dem Beamten verliehen ist, der Wertigkeit des Beförderungsdienstpostens, der ihr oder ihm übertragen ist, noch nicht entspricht. Ein Beförderungsdienstposten gilt auch dann nicht als frei, wenn dieser mit Tarifbeschäftigten besetzt ist.

(3) Die für Schule zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle regelt im Übrigen Art und Umfang der Ausschreibungen und ihrer Bekanntmachung unter Berücksichtigung des Landesgleichstellungsgesetzes.

(4) Stellenausschreibungen sind grundsätzlich nicht erforderlich bei Stellen, die durch eine Versetzung oder Umsetzung innerhalb des Geschäftsbereiches, ohne dass damit eine Beförderung vorbereitet werden soll, besetzt werden. Das gilt auch bei Stellen, die mit Personen besetzt werden, die durch eine gerichtliche Entscheidung oder auf Grund von Rechtsvorschriften einen vorrangigen Besetzungsanspruch haben.

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Zitiervorschlag: § 27 SchulLV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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