§ 23 SchulLV (Brandenburg) — Beförderungsämter

Schullaufbahnverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zu den Laufbahnen der Lehrerin, des Lehrers und der Förderschullehrerin, des Förderschullehrers gehören bei einer Verwendung an Pädagogischen Zentren die Beförderungsämter

der Rektorin, des Rektors (Besoldungsgruppe A 14) und

der Rektorin, des Rektors (Besoldungsgruppe A 15).

(2) Zur Laufbahn der Studienrätin, des Studienrats (allgemeinbildende und berufliche Fächer) gehören bei einer Verwendung an Pädagogischen Zentren die Beförderungsämter

der Oberstudienrätin, des Oberstudienrats (Besoldungsgruppe A 14),

der Studiendirektorin, des Studiendirektors (Besoldungsgruppe A 15) und

der Oberstudiendirektorin, des Oberstudiendirektors (Besoldungsgruppe A 16).