(1) Zu den Laufbahnen der Lehrerin, des Lehrers und der Förderschullehrerin, des Förderschullehrers gehören bei einer Verwendung an Pädagogischen Zentren die Beförderungsämter
der Rektorin, des Rektors (Besoldungsgruppe A 14) und
der Rektorin, des Rektors (Besoldungsgruppe A 15).
(2) Zur Laufbahn der Studienrätin, des Studienrats (allgemeinbildende und berufliche Fächer) gehören bei einer Verwendung an Pädagogischen Zentren die Beförderungsämter
der Oberstudienrätin, des Oberstudienrats (Besoldungsgruppe A 14),
der Studiendirektorin, des Studiendirektors (Besoldungsgruppe A 15) und
der Oberstudiendirektorin, des Oberstudiendirektors (Besoldungsgruppe A 16).