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§ 22 SchulLV (Brandenburg) — Überspringen von Ämtern

Schullaufbahnverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Schulaufsichtsdienst muss das Amt der Besoldungsgruppe A 15 nicht regelmäßig durchlaufen werden, wenn

ein Beförderungsamt im Schuldienst seit mindestens einem Jahr übertragen wurde und

das bisherige Amt mindestens derselben Besoldungsgruppe zugeordnet ist wie das zu übertragende Amt.