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# § 2 SchulLV (Brandenburg) — Begriffsbestimmungen

Schullaufbahnverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Schuldienst im Sinne dieser Verordnung umfasst den Dienst als Lehrkraft an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Land Brandenburg, den Dienst an den Studienseminaren als Ausbilderin oder Ausbilder sowie den schulpsychologischen Dienst.

(2) Der Schulaufsichtsdienst im Sinne dieser Verordnung umfasst die Aufsicht über die Schulen. Der Schulaufsichtsdienst wird in dem für Schule zuständigen Ministerium als oberste Schulaufsichtsbehörde und in den staatlichen Schulämtern als untere Schulaufsichtsbehörden sowie in der Schulvisitation wahrgenommen.

(3) Die Beamtinnen und Beamten führen die für den Schul- und Schulaufsichtsdienst vorgesehenen Amtsbezeichnungen auch bei einer Verwendung außerhalb des Schul- und Schulaufsichtsdienstes, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

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Zitiervorschlag: § 2 SchulLV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchulLV/2

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