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§ 18e SchulLV (Brandenburg) — Fachliche Voraussetzungen

Schullaufbahnverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn gemäß § 18d erfüllen Lehrkräfte mit einer Befähigung zum Unterrichten in zwei Fächern an allgemeinbildenden Schulen und an Oberstufenzentren gemäß § 8a Absatz 1 und 3 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes.