§ 18c SchulLV (Brandenburg) — Voraussetzungen für die Beförderung

Schullaufbahnverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Bildungsamtsrätin, zum Bildungsamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) kann befördert werden, wer die

fachlichen Voraussetzungen gemäß § 18b erfüllt und zusätzlich eine zweite achtzehnmonatige Zertifikatsqualifizierung mit Studienleistungen im Umfang von 45 Leistungspunkten nach ECTS mit bestandener Prüfung nachweist.