nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 18b SchulLV (Brandenburg) — Fachliche Voraussetzungen

Schullaufbahnverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn gemäß § 18a erfüllen Lehrkräfte mit der Befähigung zum Unterrichten in einem Fach an allgemeinbildenden Schulen und an Oberstufenzentren gemäß § 8a Absatz 1 und 2 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes.