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§ 17 SchulLV (Brandenburg) — Fachliche Voraussetzungen

Schullaufbahnverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn gemäß § 16 erfüllen Lehrkräfte mit der Befähigung für das

Lehramt für Förderpädagogik und

Lehramt für die Primarstufe, für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) und für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer).