# § 15 SchulLV (Brandenburg) — Voraussetzungen für die Beförderung

Schullaufbahnverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer die fachlichen Voraussetzungen gemäß § 14 erfüllt, kann befördert werden

zur Oberstudienrätin, zum Oberstudienrat (Besoldungsgruppe A 14), wenn eine mindestens zweijährige Dienstzeit und davon mindestens ein Jahr an einer beruflichen Schule abgeleistet wurde,

zur Studiendirektorin, zum Studiendirektor (Besoldungsgruppe A 15), wenn eine mindestens vierjährige Dienstzeit und davon mindestens zwei Jahre an einer beruflichen Schule abgeleistet wurde und

zur Oberstudiendirektorin, zum Oberstudiendirektor (Besoldungsgruppe A 16), wenn eine mindestens sechsjährige Dienstzeit und davon mindestens drei Jahre an einer beruflichen Schule abgeleistet wurde.

(2) § 12 Absatz 2 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 15 SchulLV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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