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§ 11 SchulLV (Brandenburg) — Fachliche Voraussetzungen

Schullaufbahnverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn gemäß § 10 erfüllen Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) bei einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe II.