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# § 1 SchulKonfVO (Sachsen) — Mitglieder der Schulkonferenz

Schulkonferenzverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) An Schulen, an denen die Zahl der Lehrerstellen zu gering ist, um die Besetzung der Schulkonferenz gemäß § 43 Absatz 3 und 4 des Sächsischen Schulgesetzes zu ermöglichen, reduziert sich die Zahl der Mitglieder wie folgt:

1. Die Schulkonferenz gemäß § 43 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes besteht bei Schulen mit weniger als fünf Lehrerstellen aus dem Schulleiter als Vorsitzenden und zwei Vertretern der Lehrer, dem Vorsitzenden des Elternrates als stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Vertreter der Eltern sowie dem Schülersprecher und einem weiteren Vertreter der Schüler.

2. Die Schulkonferenz gemäß § 43 Absatz 4 des Sächsischen Schulgesetzes besteht bei Schulen mit weniger als sieben Lehrerstellen aus dem Schulleiter als Vorsitzenden und fünf Vertretern der Lehrer sowie dem Vorsitzenden des Elternrates oder dem Schülersprecher als stellvertretenden Vorsitzenden und vier Vertretern des Elternrates oder des Schülerrates;

bei Schulen mit weniger als fünf Lehrerstellen reduziert sich die Zahl der Vertreter der Lehrer auf drei und die Zahl der Vertreter des Elternrates oder des Schülerrates auf zwei Vertreter.

(2) Die Lehrerstellen im Sinne des Absatzes 1 errechnen sich aus der Schulleiterstelle und der Zahl der Lehrer, die zu Beginn des Schuljahres an der Schule mit mindestens einem halben Lehrauftrag unterrichten.

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Zitiervorschlag: § 1 SchulKonfVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchulKonfVO/1

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