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§ 5 SchulInfraVO (Sachsen) — Budget für die Kreisfreien Städte

Schulinfrastrukturverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Staatsministerium für Kultus teilt den Kreisfreien Städten zum Beginn des Jahres mit, über welches Mittelvolumen (Budget) diese verfügen können.