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# § 1 SchulInfraVO (Sachsen) — Zweck der Zuweisung

Schulinfrastrukturverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Verbesserung der schulischen Infrastruktur werden nach Maßgabe dieser Verordnung zweckgebundene Zuweisungen gewährt. Ein Anspruch auf Zuweisung besteht nicht.

(2) Zuweisungen werden auch für den Neubau und die Verbesserung des baulichen Zustandes von Wohnheimen, soweit diese für die Unterbringung von Schülerinnen und Schülern berufsbildender Schulen, allgemeinbildender Schulen mit vertiefter Ausbildung oder aus Förderschulen notwendig sind, gewährt.

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Zitiervorschlag: § 1 SchulInfraVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchulInfraVO/1

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