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§ 1 SchulInfraVO (Sachsen) — Zweck der Zuweisung

Schulinfrastrukturverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Verbesserung der schulischen Infrastruktur werden nach Maßgabe dieser Verordnung zweckgebundene Zuweisungen gewährt. Ein Anspruch auf Zuweisung besteht nicht.

(2) Zuweisungen werden auch für den Neubau und die Verbesserung des baulichen Zustandes von Wohnheimen, soweit diese für die Unterbringung von Schülerinnen und Schülern berufsbildender Schulen, allgemeinbildender Schulen mit vertiefter Ausbildung oder aus Förderschulen notwendig sind, gewährt.