nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 4 SchulG (Nordrhein-Westfalen) — Zusammenarbeit von Schulen

Schulgesetz NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Schulen sollen pädagogisch und organisatorisch zusammenarbeiten. Dies schließt auch die Zusammenarbeit mit Schulen in freier Trägerschaft ein.

(2) Die Zusammenarbeit zwischen Schulen verschiedener Schulstufen erstreckt sich insbesondere auf die Vermittlung der Bildungsinhalte und auf die Übergänge von einer Schulstufe in die andere.

(3) Die Zusammenarbeit zwischen den Schulen einer Schulstufe erstreckt sich insbesondere auf die Abstimmung zwischen den Schulformen über Bildungsgänge, den Wechsel der Schülerinnen und Schüler von einer Schule in die andere und Bildungsabschlüsse. Diese Zusammenarbeit soll durch das Angebot gemeinsamer Unterrichtsveranstaltungen für mehrere Schulen und durch den Austausch von Lehrerinnen und Lehrern für Unterrichtsveranstaltungen gefördert werden. Vereinbarungen über die Zusammenarbeit von Schulen bedürfen der Zustimmung der beteiligten Schulkonferenzen.

(4) Zur Sicherstellung eines breiten und vollständigen Unterrichtsangebotes können Schulen durch die Schulaufsicht zur Zusammenarbeit verpflichtet werden.

(5) Das Einvernehmen mit dem Schulträger ist herzustellen, soweit ihm zusätzliche Kosten durch die Zusammenarbeit der Schulen entstehen.

---

Zitiervorschlag: § 4 SchulG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/4

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
