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# § 13 SchuhfAusbV 2017 — Prüfungsbereich Schuhtechnik

Schuhfertigerausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich Schuhtechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Arbeitsschritte zu planen,

- 2. Werk- und Hilfsstoffe nach ihren Eigenschaften und Merkmalen zu unterscheiden,

- 3. Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechniken und Verwendungszwecken darzustellen,

- 4. Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen einzusetzen,

- 5. Schuhteile zu skizzieren und zu zeichnen,

- 6. Leistenformen und -sortimente zu unterscheiden, Leistenmaßsysteme anzuwenden,

- 7. Macharten zur Schuhherstellung anzuwenden,

- 8. Oberleder-Grundmodelle zu erstellen,

- 9. Kalkulationen nach vorgegebenen Daten durchzuführen,

- 10. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit einzuhalten sowie

- 11. qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 210 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 13 SchuhfAusbV 2017

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchuhfAusbV%202017/13

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