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# § 7 SchuVAbdrV — Widerruf und Rücknahme von Bewilligungen

Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für den Widerruf von Bewilligungen gilt § 49 Absatz 2, 3 und 6 Satz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(2) Für die Rücknahme von Bewilligungen gilt § 48 Absatz 1, 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(3) Über Widerruf und Rücknahme von Bewilligungen entscheidet die nach § 2 zuständige Stelle. Wenn die Bewilligung widerrufen oder zurückgenommen wird, ist die Entscheidung

- 1. dem Inhaber der Bewilligung mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen und

- 2. den Leitern oder Leiterinnen der zentralen Vollstreckungsgerichte mitzuteilen, bei denen weitere Anträge auf Erteilung einer Bewilligung zugunsten des ehemaligen Inhabers der Bewilligung gestellt wurden.

Sind aus den Abdrucken Listen gefertigt und weitergegeben worden, so ist die rechtskräftige Entscheidung den Beziehern der Listen unter Hinweis auf ihre Pflichten nach Absatz 4 bekannt zu geben. Betrifft die Entscheidung eine Kammer, erfolgen die Mitteilungen nach Satz 2 Nummer 2 durch diese, im Übrigen durch das entscheidende Gericht. Benachrichtigungen nach Satz 3 erfolgen durch die betroffene Kammer.

(4) Ist eine Bewilligung rechtskräftig widerrufen oder zurückgenommen, so sind Abdrucke sowie daraus gefertigte Dateien, Listen und sonstige Aufzeichnungen unverzüglich und ordnungsgemäß zu löschen oder zu vernichten. Bezieher der Abdrucke und Inhaber von Listen können dazu durch Zwangsgeld angehalten werden. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Ist die Verhängung von Zwangsgeld untunlich oder erfolglos, so ist die Ersatzvornahme anzuordnen.

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Zitiervorschlag: § 7 SchuVAbdrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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