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# § 5 SchuFV — Einsichtsberechtigung

Schuldnerverzeichnisführungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Einsichtsberechtigt ist jeder, der darlegt, Angaben nach § 882b der Zivilprozessordnung zu benötigen

- 1. für Zwecke der Zwangsvollstreckung;

- 2. um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen;

- 3. um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen;

- 4. um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen;

- 5. für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung;

- 6. zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen;

- 7. für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind.

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Zitiervorschlag: § 5 SchuFV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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