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# § 1 SchriSeMstrV — Berufsbild

Schriftsetzermeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Schriftsetzer-(Buchdrucker-)Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen: Entwurf, Gestaltung, Herstellung und Korrektur von Vorlagen, Satz und Formen für Druckerzeugnisse.

(2) Dem Schriftsetzer-(Buchdrucker-)Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

- 1. Druckvorlagenherstellung:

  - a) Kenntnisse über Reprovorlagen,

  - b) Kenntnisse über Gestaltungsmöglichkeiten,

  - c) Kenntnisse der berufsbezogenen Normen,

  - d) Kenntnisse der Retusche,

  - e) Kenntnisse über Stanzformzeichnungen,

  - f) Kenntnisse der Sensitometrie,

  - g) Kenntnisse über Farbenlehre,

  - h) Kenntnisse über Reproduktionsmaterialien einschließlich ihrer Verarbeitung,

  - i) Kenntnisse der Reproduktionstechniken,

  - k) Kenntnisse der Geräte und Maschinen,

  - l) Beurteilen der Reprovorlagen, der Retuschen und der Reprofilme sowie Bestimmen ihrer notwendigen Korrekturen,

  - m) Einteilen und Disponieren von Arbeitsaufträgen entsprechend den vorhandenen Produktionsmitteln,

  - n) Festlegen der Herstellungsverfahren für einen Arbeitsauftrag,

  - o) Herstellen von reprotechnischen Endprodukten einschließlich Vergrößern und Verkleinern;

- 2. Satzherstellung:

  - a) Kenntnisse der Rechtschreibung,

  - b) Kenntnisse über die Berechnung von Manuskripten,

  - c) Kenntnisse der Schriftarten und -charaktere und ihrer Anwendungsmöglichkeiten sowie der Schriftklassifikation und -entwicklung,

  - d) Kenntnisse der Herstellung von Originaldruckstöcken und Abformungen,

  - e) Anfertigen von Skizzen und Layouts,

  - f) Bestimmen von Satzspiegelgrößen,

  - g) Berechnen des Satzumfanges,

  - h) Herstellen von Schriftsatz in den verschiedenen Satztechniken,

  - i) Umbrechen und Montieren in den verschiedenen Techniken,

  - k) Herstellen von Korrekturabzügen,

  - l) Lesen von Korrekturabzügen,

  - m) Ausführen von Korrekturen im Satzbereich,

  - n) Ausführen von Korrekturen im Montagebereich,

  - o) Anfertigen von Ausschießschemen,

  - p) Festlegen der Montagemethoden,

  - q) Herstellen der Einteilungs- und Standbogen,

  - r) Einteilen und Disponieren von Arbeitsaufträgen entsprechend den vorhandenen Produktionsmitteln;

- 3. Druckformherstellung:

  - a) Kenntnisse der Druckformarten,

  - b) Kenntnisse über Layout-Technik,

  - c) Kenntnisse über typographische Gestaltung,

  - d) Kenntnisse über Manuskriptvorbereitung,

  - e) Kenntnisse über Setzverfahren,

  - f) Kenntnisse der berufsbezogenen elektronischen Text- und Bildverarbeitung,

  - g) Kenntnisse der Korrekturzeichen,

  - h) Kenntnisse der berufsbezogenen Maßsysteme und Berechnungen,

  - i) Kenntnisse des Umbruchs und der Montage,

  - k) Kenntnisse der Druckformkorrektur,

  - l) Kenntnisse der Geräte, Maschinen, Chemikalien und Hilfsstoffe,

  - m) Kenntnisse der Falz- und der Ausschießschemen,

  - n) Festlegen der Kopiermethoden,

  - o) Herstellen der Druckplattenkopie,

  - p) Beurteilen der Druckform (Druckplatte) und Bestimmen der notwendigen Korrekturen,

  - q) Festlegen der Herstellungsverfahren für einen Arbeitsauftrag,

  - r) Einteilen und Disponieren von Arbeitsaufträgen entsprechend den vorhandenen Produktionsmitteln;

- 4. Druck und Druckverarbeitung:

  - a) Kenntnisse der Druckverfahren, insbesondere Physik und Chemie des Drucks,

  - b) Kenntnisse der Druckmaschinensysteme,

  - c) Kenntnisse über Prägen und Stanzen,

  - d) Kenntnisse der Weiterverarbeitung, insbesondere des Schneidens, Falzens, Heftens und Klebens,

  - e) Festlegen der Herstellungsverfahren für einen Arbeitsauftrag,

  - f) Einteilen und Disponieren von Arbeitsaufträgen entsprechend den vorhandenen Produktionsmitteln;

- 5. Werk- und Hilfsstoffe:

  - a) Kenntnisse über Bedruckstoffe, über Klebstoffe, über Druckfarben, der Druckformen und -platten, der lichtempfindlichen Materialien sowie der Chemikalien, insbesondere ihrer Eigenschaften, Verwendung und Entsorgung,

  - b) Kenntnisse der berufsbezogenen Meß- und Prüftechniken,

  - c) Prüfen der Eigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen,

  - d) Anwenden der berufsbezogenen Werkstoffnormen;

- 6. Betriebstechnik:

  - a) Kenntnisse der berufsbezogenen Geräte, Maschinen und Anlagen, insbesondere ihres Aufbaus, ihrer Wirkungsweise, ihres Betriebs, ihrer Wartung und Instandhaltung,

  - b) Kenntnisse der rationellen Energieverwendung,

  - c) Kenntnisse über Elektronik,

  - d) Kenntnisse über Steuer- und Regeltechnik,

  - e) Kenntnisse über Klimatisierung,

  - f) Überwachen technischer Betriebsmittel,

  - g) Handhaben, Pflegen und Instandhalten der Arbeitsgeräte, Maschinen und Einrichtungen;

- 7. Qualitätssicherung:

  - a) Kenntnisse über Qualitätssicherung,

  - b) Kenntnisse über Prüf- und Sicherungsmethoden,

  - c) Kenntnisse der Abnahme- und Lieferbedingungen,

  - d) Anwenden von Prüfmethoden;

- 8. Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz:

  - a) Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes sowie des Immissionsschutzes,

  - b) Kenntnisse über Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene,

  - c) Kenntnisse über Arbeitsplatzgestaltung.

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Zitiervorschlag: § 1 SchriSeMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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