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# § 1a SchnellLG — Besondere Bedeutung der Errichtung und des Betriebs von Schnellladeinfrastruktur

Schnellladegesetz  
Stand: 04.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Errichtung und der Betrieb von Schnellladepunkten und Schnellladestandorten an Bundesfernstraßen liegt im überragenden öffentlichen Interesse, solange und soweit eine bedarfsdeckende Ausstattung noch nicht erreicht ist. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr gibt den Zeitpunkt, zu dem die bedarfsdeckende Ausstattung mit Schnellladepunkten und Schnellladestandorten erreicht ist, im Bundesanzeiger bekannt.

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Zitiervorschlag: § 1a SchnellLG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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