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# § 2 SchneidwMechMstrV — Meisterprüfungsberufsbild

Präzisionswerkzeugmechanikermeisterverordnung  
Stand: 02.12.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Präzisionswerkzeugmechaniker-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zum Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz zu berücksichtigen:

- 1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,

- 2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationssystemen,

- 3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, überwachen und anpassen,

- 4. Aufträge planen und durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Konstruktions- und Fertigungstechniken, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und technischen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material, Maschinen und Geräten sowie Einsatzmöglichkeiten von Auszubildenden,

- 5. Unteraufträge vergeben und deren Durchführung kontrollieren,

- 6. Arbeits- und Fertigungspläne, technische Zeichnungen und Skizzen, auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen sowie unter besonderer Berücksichtigung von Schleifanweisungen des Kunden erstellen,

- 7. Werkstoffe, entsprechend ihrer Art und Eigenschaft auswählen, be- und verarbeiten, Verfahren zur Stoffeigenschaftsveränderung, Oberflächenbehandlung und -beschichtung bei der Planung, Instandhaltung und Fertigung berücksichtigen,

- 8. Betriebs- und Hilfsstoffe, insbesondere Schleifmittel und Kühlschmierstoffe, entsprechend ihrer Arten und Eigenschaften auswählen, prüfen und Anwendungszwecken zuordnen,

- 9. manuelle, maschinelle und rechnergestützte Be- und Verarbeitungsverfahren sowie Füge-, Umform- und Montagetechniken beherrschen,

- 10. schleiftechnische Verfahren, insbesondere Flach-, Rund- und Freiformschleifen, Polieren sowie Verfahren zur Herstellung geringer Rautiefen, beherrschen,

- 11. Werkzeuge der Schneid-, Stanz-, Trenn-, Spalt- und Umformtechnik unter Berücksichtigung der Schneidengeometrie, der Schneidtechnologie und deren Einsatzgebiete entwerfen, planen, herstellen, montieren und instand halten,

- 12. Funktionsprüfungen und Fehleranalysen, insbesondere unter Einsatz manueller und rechnergestützter Mess- und Prüftechniken sowie Spann- und Vorrichtungssystemen, durchführen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,

- 13. Logistikkonzepte für Betriebs- und Lagerausstattung entwickeln und umsetzen,

- 14. Leistungen abnehmen und dokumentieren, Prüfprotokolle erstellen sowie Nachkalkulation durchführen.

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Zitiervorschlag: § 2 SchneidwMechMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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