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# § 2 SchlussFinG — Zweck des Sondervermögens

Schlusszahlungsfinanzierungsgesetz  
Stand: 03.10.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mit der Errichtung des Sondervermögens soll durch Zuführung von Mitteln aus dem Bundeshaushalt Vorsorge für die Inflationsentwicklung während der Laufzeit von inflationsindexierten Bundeswertpapieren getroffen werden. Bei Fälligkeit eines inflationsindexierten Bundeswertpapiers wird aus dem Sondervermögen derjenige Betrag gezahlt, um den der Rückzahlungsbetrag für die nicht im Eigenbestand des Bundes befindlichen Anteile des Papiers den entsprechenden Nennwert übersteigt. Dieser Betrag wird nachfolgend als Schlusszahlung bezeichnet.

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Zitiervorschlag: § 2 SchlussFinG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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