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# § 13 SchleusV — Ordnungswidrigkeiten

Schleusenbetriebsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. entgegen § 3 Abs. 1 den Schleusenbetrieb beeinträchtigt,

- 1a. entgegen § 3 Abs. 3 die dort genannten Anforderungen an die Schleusung nicht sicherstellt,

- 2. entgegen § 4 Abs. 1 die genannten Maßnahmen unterlässt oder gegen ein Verbot nach § 4 Abs. 2 und 3 verstößt,

- 3. den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt,

- 4. entgegen § 9 Absatz 1 keinen Angehörigen der Schiffsbesatzung zur Verfügung stellt,

- 4a. entgegen § 9 Absatz 2 das Schleusen der Fahrzeuge verzögert oder sonst beeinträchtigt oder

- 5. entgegen § 12 den Einzelweisungen nicht Folge leistet.

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Zitiervorschlag: § 13 SchleusV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchleusV/13

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