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§ 11 SchleusV — Schadensmeldung

Schleusenbetriebsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer in den Schleusenbereichen Schaden verursacht, hat dies unverzüglich der Schleusenaufsicht anzuzeigen.