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§ 1 SchlMonAufhG

Gesetz über die Aufhebung des staatlichen Schleppmonopols auf den westdeutschen Kanälen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das staatliche Schleppmonopol auf dem Rhein-Herne-Kanal mit den Verbindungen zur Ruhrwasserstraße und zum Rhein, dem Wesel-Datteln-Kanal, dem Datteln-Hamm-Kanal, dem Mittellandkanal mit seinen Zweigkanälen und den Abstiegen zur Weser und zur Leine, auf dem Dortmund-Ems-Kanal und der kanalisierten Ems wird aufgehoben.