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§ 1 Schlüsselmassenverordnung 2026 (Sachsen) — Regelungsgegenstand

Schlüsselmassenverordnung 2026

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf der Grundlage von § 4 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes wird die Gesamtschlüsselmasse des Haushaltsjahres 2026 nach Maßgabe des § 2 auf den kreisangehörigen Raum und den kreisfreien Raum aufgeteilt.