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§ 9 SchildlV

Verordnung zur Bekämpfung der San-Jose-Schildlaus

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 19.10.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Unberührt bleibt die Befugnis der Landesregierungen, durch Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes ergänzende und weitergehende Vorschriften zur Bekämpfung der San-Jose-Schildlaus zu erlassen und diese Befugnis weiter zu übertragen.