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§ 8 SchildlV

Verordnung zur Bekämpfung der San-Jose-Schildlaus

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 19.10.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die zuständige Behörde kann

1.
im Einzelfall Ausnahmen von den §§ 3 bis 5 Abs. 1 und § 7 für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche und für Züchtungsvorhaben genehmigen,
2.
abweichend von § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 die unverzügliche Verarbeitung befallener frischer Früchte oder das Vertreiben solcher Früchte innerhalb des Befallsgebietes genehmigen,

soweit hierdurch die Bekämpfung der San-Jose-Schildlaus nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung dieses Schadorganismus entsteht.