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§ 6 SchildlV

Verordnung zur Bekämpfung der San-Jose-Schildlaus

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 19.10.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die zuständige Behörde hebt die Abgrenzungen nach § 2 auf, wenn sie bei einer erneuten Untersuchung keinen Befall feststellt.