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§ 5 SchildlV

Verordnung zur Bekämpfung der San-Jose-Schildlaus

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 19.10.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Wird bei Partien von Pflanzen, die nicht mit dem Erdboden verwurzelt sind, einschließlich frischer Früchte, ein Befall festgestellt, so sind die befallenen Pflanzen zu vernichten. Die übrigen Pflanzen sind so zu behandeln oder zu verarbeiten, daß die etwa noch vorhandenen San-Jose-Schildläuse vernichtet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Partien frischer Früchte mit geringfügigem Befall.