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# § 3 SchildlV

Verordnung zur Bekämpfung der San-Jose-Schildlaus  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 19.10.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

In den befallenen Gebieten und in den Sicherheitszonen sind die Verfügungsberechtigten und Besitzer von Wirtspflanzen verpflichtet, an den Wirtspflanzen die San-Jose-Schildlaus ohne Rücksicht auf ihr tatsächliches Vorhandensein zu bekämpfen, soweit nicht die zuständige Behörde die San-Jose-Schildlaus bekämpft oder feststellt, daß durch andere Maßnahmen eine ausreichende Bekämpfung sichergestellt ist.

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Zitiervorschlag: § 3 SchildlV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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