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# § 2 SchildlV

Verordnung zur Bekämpfung der San-Jose-Schildlaus  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 19.10.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Wird das Auftreten der San-Jose-Schildlaus festgestellt, so grenzt die zuständige Behörde das befallene Gebiet ab. Sie grenzt ferner unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten um das befallene Gebiet herum eine Sicherheitszone ab, soweit dies zum Schutz des benachbarten Gebietes erforderlich ist.

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Zitiervorschlag: § 2 SchildlV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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