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# § 10 SchildlV

Verordnung zur Bekämpfung der San-Jose-Schildlaus  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 19.10.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. entgegen § 1 die Meldung nicht, nicht unverzüglich, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet,

- 2. entgegen § 3 die San-Jose-Schildlaus nicht bekämpft,

- 3. entgegen § 4 Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 Satz 1 befallene Pflanzen nicht vernichtet,

- 4. entgegen § 4 Abs. 2 Pflanzen nicht in der vorgeschriebenen Weise behandelt,

- 5. entgegen § 4 Abs. 3 Wirtspflanzen oder abgetrennte Teile dieser Pflanzen verpflanzt oder aus einem Befallsgebiet verbringt,

- 6. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Pflanzen nicht in der vorgeschriebenen Weise behandelt oder verarbeitet,

- 7. entgegen § 7 die San-Jose-Schildlaus züchtet oder hält oder mit ihr arbeitet oder

- 8. einer mit einer Genehmigung nach § 8 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.

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Zitiervorschlag: § 10 SchildlV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchildlV/10

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