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# § 4 SchiffbMstrV — Arbeitsprobe

Schiffbauermeisterverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.09.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Als Arbeitsprobe ist eine der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

- 1. Anfertigen eines Winkel- oder Rahmenspants,

- 2. Anfertigen eines Profilruders,

- 3. Anfertigen eines Lukendeckels mit Süll,

- 4. Herstellen eines Verbindungsteils zwischen Stahl und Aluminium oder Stahl und nichtrostendem Stahl,

- 5. Anfertigen einer Schnürbodenarbeit von Teilbereichen für Neubau, Umbau oder Reparatur.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

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Zitiervorschlag: § 4 SchiffbMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchiffbMstrV/4

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