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# § 1 SchiffbMstrV — Berufsbild

Schiffbauermeisterverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.09.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Dem Schiffbauer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen: Herstellung, Ausbau, Umbau, Reparatur, Pflege, Wartung und Lagerung von Schiffen, sonstigen Wasserfahrzeugen und anderem schwimmenden Gerät einschließlich des Zubehörs und der Beschläge.

(2) Dem Schiffbauer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

- 1. Kenntnisse der physikalisch-technischen Eigenschaften von Schiffskörpern und Rümpfen für schwimmendes Gerät sowie Kenntnisse der äußeren Einflüsse darauf,

- 2. Kenntnisse der verschiedenen Schiffsarten und -typen,

- 3. Kenntnisse der Konstruktionsmöglichkeiten beim Bau von Schiffen und schwimmendem Gerät,

- 4. Kenntnisse der materialspezifischen Arbeitsverfahren für den Einzel- und Serienbau, insbesondere der berufsbezogenen hand- und maschinengesteuerten Schweißverfahren,

- 5. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,

- 6. Kenntnisse der Kombination von Werkstoffen und Halbfabrikaten unter Berücksichtigung des Festigkeits- und Korrosionsverhaltens,

- 7. Kenntnisse der Funktionsweise von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektrischen Maschinen und Werkzeugen,

- 8. Kenntnisse über Arten, Aufbau und Bestandteile von Antriebs-, Tank-, Elektro- und Sanitäranlagen für Schiffe, sonstige Wasserfahrzeuge und anderes schwimmendes Gerät,

- 9. Kenntnisse der Berechnungen und Kalkulationen für den Bau von Schiffen, sonstigen Wasserfahrzeugen und anderem schwimmendem Gerät,

- 10. Kenntnisse des Oberflächenschutzes und des konstruktiven Materialschutzes, insbesondere des Korrosionsschutzes und der Dämmaßnahmen,

- 11. Kenntnisse der berufsbezogenen Normen, Klassifikationsregeln und -vorschriften sowie sonstiger berufsbezogener Vorschriften,

- 12. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umweltschutzes, insbesondere des Immissions- und Emissionsschutzes, der Entsorgung sowie der rationellen Energieverwendung,

- 13. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

- 14. Kenntnisse des berufsbezogenen Qualitätsmanagements,

- 15. Kenntnisse über Kunststoffe, insbesondere Auswählen der Materialien und Komponenten,

- 16. Kenntnisse über im Schiffbau verwendete Hölzer,

- 17. Kenntnisse der berufsbezogenen Transporttechnik,

- 18. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen, insbesondere Abwicklungen von Formteilen nach schiffbauspezifischen Verfahren, Linienrissen, Generalplänen, Bauplänen und Detailzeichnungen sowie Aufrisse von Schiffskonstruktionen,

- 19. Berechnen von Konstruktionen nach Klassifikationsvorschriften,

- 20. Ausführen von Schnürbodenarbeiten,

- 21. Entwickeln und Übertragen von Konstruktionsdaten,

- 22. Herstellen von Schablonen und Modellen,

- 23. Herstellen, Aufstellen und Einrichten von Mallen,

- 24. Bauen und Ausrichten des Helgens und der Helling,

- 25. Auswählen und Bearbeiten von Metallen, insbesondere Biegen, Fügen und Verbinden durch verschiedene Verfahren,

- 26. Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbindungen, insbesondere Schraub-, Bolzen- und Schweißverbindungen, insbesondere Schutzgas- und Schmelzschweißen,

- 27. Anwenden von spanenden und spanlosen Be- und Verarbeitungsverfahren für Eisen, NE-Metalle, Holz und Kunststoff,

- 28. Anfertigen, Ausrichten und Zusammenbauen von Kiel, Steven, Heck oder Spiegel, Quer- und Längsverbänden, Außenhaut, Decks und Aufbauten,

- 29. Durchführen der unterschiedlichen Arbeitsverfahren zum Bau von Rumpf, Deck, Aufbauten und anderen Bauteilen nach Klassifikationsvorschriften,

- 30. Einbauen von Fundamenten für Haupt- und Hilfsmaschinen, Aggregate und andere Komponenten sowie Einbau von Stevenrohren und Wellenböcken,

- 31. Einbauen der Antriebs-, Ruder- und Tankanlagen sowie Prüfen ihrer Funktion,

- 32. Einbringen und Sichern von Ballast,

- 33. An- und Aufbauen der Deckausrüstung, insbesondere der Ankereinrichtung, der Winden, Schienen, Rollen, Poller, Klampen, Klüsen, Masten und Davits,

- 34. Bearbeiten der Oberflächen,

- 35. Konservieren von Oberflächen und Durchführen von konstruktivem Materialschutz,

- 36. Durchführen des Stapellaufs sowie Anschlagen, Sichern, Transportieren, Slippen, Kranen und Lagern von Schiffen, sonstigen Wasserfahrzeugen und anderem schwimmenden Gerät,

- 37. Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen von Schiffsbaukonstruktionen,

- 38. Einrichten, Bedienen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Betriebseinrichtungen.

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Zitiervorschlag: § 1 SchiffbMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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